Sodann sei anhand der Akten kein Beweis ersichtlich, wonach der Beschwerdegegner geblinkt habe oder er zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei. Im Gegenteil sei im Polizeirapport festgehalten worden, dass der Beschwerdegegner infolge Missachtung des Vortritts des Gegenverkehrs eine Kollision mit ihm verursacht habe. Sodann sei sich der Beschwerdegegner gemäss seiner Aussage der Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Entsprechend sei der Sachverhalt, welcher der Einstellung zugrunde gelegt worden sei, falsch und der Beschwerdegegner zum Abbiegemanöver ungenügend befragt worden (act. 1, S. 4 f.).