Weiter sei auf dem Fotoblatt zum Polizeirapport ersichtlich, dass der ortskundige Beschwerdegegner gar keinen Gegenverkehr habe wahrnehmen können, da er von Steg in Richtung Mühlrüti über eine Kuppe gefahren und die Sicht eingeschränkt gewesen sei. Durch das Abbiegemanöver und die Überquerung der Gegenfahrbahn habe der Beschwerdegegner eine Gefahr geschaffen, welche zum Unfall geführt habe. Es sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht abgeklärt worden, weshalb der Beschwerdegegner das Fahrzeug nicht auf der rechten Seite, wo Parkplätze gewesen seien, abgestellt habe. Der Beschwerdegegner hätte auf der rechten Seite parkieren können oder aber das Strassen-