b) Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch der Beschwerdegegner seien von der Vorinstanz einvernommen worden. Es seien einzig die polizeilichen Einvernahmen vom 30. August und 6. September 2023 durchgeführt worden. Der hierauf basierende Polizeirapport vom 14. Oktober 2023 halte im Ergebnis fest, es gebe keine Hinweise, wonach er mit seinem Motorrad die Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Sodann fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach er abgelenkt gewesen sei (act. 1, S. 4).