Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für ein Mitverschulden seitens des Beschwerdegegners seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe er das Abbiegemanöver nach links beginnen dürfen, als die Strasse frei gewesen sei, und nicht damit rechnen müssen, dass ihm innerorts ein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkomme. Demnach habe sich der Beschwerdegegner nicht strafbar gemacht, weshalb das Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung einzustellen sei (vgl. zum Ganzen act. 8/S/24, S. 2).