Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr sowie unter der Voraussetzung, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten worden wäre, sein Motorrad abbremsen und die Kollision vermeiden können. Der Verkehrsunfall sei auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, welcher sich vorschrifts- und sorgfaltswidrig verhalten habe. Sein Verhalten erscheine als unmittelbarste Ursache des Unfalls. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für ein Mitverschulden seitens des Beschwerdegegners seien nicht ersichtlich.