2.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ungenügend aufmerksam gewesen oder zu schnell gefahren sei. Entsprechend habe er zu spät erkannt, dass das ihm entgegenfahrende Fahrzeug ein Abbiegemanöver nach links getätigt und dieses Vorhaben vorschriftsgemäss mittels Blinkens nach links angezeigt habe. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr sowie unter der Voraussetzung, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten worden wäre, sein Motorrad abbremsen und die Kollision vermeiden können.