1.- a) Gegen Einstellungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; act. 8/S/9) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 322 Abs. 2 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.