4.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung des Beschwerdegegners gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Es geht einzig darum, dass die erhobenen, strafrechtlich relevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. 5.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. III.