BSK StPO-ACHERMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 329 N 46) – um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchen müssen (Art. 303 Abs. 1 StPO). Entsprechend erweist sich die gleichzeitige Beurteilung der Beschwerde mit der Ermächtigung als prozessökonomisch. Im Übrigen entspricht es entgegen Teilen der Lehre (vgl. BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 30) der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet.