AK.2024.106-AK 4/13 Ermächtigung in seiner Beschwerde nicht vorbrachte und die Vorinstanz die Anklagekammer nicht von sich aus um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchte. Wäre die Anklagkammer ohne gleichzeitige Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde gegen die Einstellung vom 27. Februar 2024 zu schützen ist, hätte die Vorinstanz die Anklagekammer – spätestens nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Sachgericht (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BSK StPO-ACHERMANN, 3. Aufl.