3.- a) Bezüglich des Ermächtigungsvorbehalts bringt der Beschwerdegegner vor, bis zur Mitteilung der Anklagekammer vom 22. Mai 2024 sei weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass ein Ermächtigungsverfahren notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, in seiner Beschwerde eine entsprechende Rüge anzubringen. Die abermalige Durchführung des Strafverfahrens bei Erteilung der Ermächtigung stelle einen formalistischen Leerlauf dar, da kein anderes Ergebnis resultieren werde, wie es in der Einstellung vom 27. Februar 2024 dargelegt werde. Da vorab klar sei, dass kein strafbares Verhalten vorliege, sei die Ermächtigung nicht zu erteilen (act. 16, S. 2 f.).