AK.2024.106-AK 3/13 haltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert.