Der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls als Strassenwärter beim Strassenkreisinspektorat Wattwil tätig. Dieses war zugleich Halter des Strassenunterhaltsfahrzeugs, welches der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt lenkte (act. 8/S/1, S. 2 f.). Entsprechend gilt für den Beschwerdegegner der Ermächtigungsvorbehalt, soweit sein Verhalten ein Vergehen oder Verbrechen im Rahmen der Amtsführung betrifft. Die Anklagekammer ist für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.