2023, Art. 7 N 90). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).