1.- Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]).