Am 22. Mai 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass die Anklagekammer im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner nicht um Erteilung der Ermächtigung ersucht wurde und dies ohne Gegenbericht der Parteien aus prozessökonomischen Gründen im gleichen Entscheid, in dem auch über die Beschwerde gegen die Einstellung entschieden wird, nachgeholt werden soll. Dem Beschwerdegegner wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, zur Strafanzeige Stellung zu nehmen, was er – inzwischen anwaltlich vertreten – am 11. Juni 2024 innert erstreckter