Die Vorinstanz übermittelte am 26. März 2024 die Verfahrensakten und nahm zur Beschwerde Stellung, wobei sie die kostenfällige Abweisung beantragte. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 22. Mai 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass die Anklagekammer im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner nicht um Erteilung der Ermächtigung ersucht wurde und dies ohne Gegenbericht der Parteien aus prozessökonomischen Gründen im gleichen Entscheid, in dem auch über die Beschwerde gegen die Einstellung entschieden wird, nachgeholt werden soll.