Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2024 Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c). Entscheid siehe PDF