{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "ffd6abc84905e2f2b6fe5b74d00d9669"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. 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Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nd) Es stellt sich die Frage, welche weiteren Abklärungen möglich sind. Der Beschwerdegegner und ein Zeuge wurden am 30. August 2023 am Unfallort polizeilich einvernommen\n(act. 8/S/3; act. 8/S/4), der Beschwerdeführer nach seinem Spitalaufenthalt am\n6. September 2023 (act. 8/S/4). Die Vorinstanz führte keine Einvernahmen durch, sodass\nausschliesslich diese drei polizeilichen Einvernahmen in den Akten liegen. Zudem existiert\nein Polizeirapport inklusive eine Luftaufnahme der Unfallstelle (act. 8/S/1) sowie ein Fotoblatt (act. 8/S/2). Der Polizeirapport hält sodann fest, dass auf der Fahrbahn keine frischen Unfallspuren (gemeint waren wohl Spuren von Reifenabrieb des Motorrads) festgestellt werden konnten (act. 1, S. 5). Zu beachten ist jedoch, dass nicht die technische\nAuswertung von Unfallspuren im Vordergrund steht, sondern die Abklärung der Umstände\ndes Abbiegemanövers. Hierzu bietet sich insbesondere eine Einvernahme des Beschwerdegegners an. Denkbar wäre auch beim Strassenkreisinspektorat Wattwil zusätzlich In-\n\nAK.2024.106-AK 11/13\nformationen, etwa zum Arbeitseinsatz und zur Fahrroutine des Beschwerdegegners oder\nden örtlichen Verhältnissen, einzuholen. Sodann lässt sich die Gefährlichkeit der örtlichen\nGegebenheiten auch heute noch beurteilen, etwa durch Ausmessung der Distanz der\nKollision zur Kurve. Entsprechend besteht die Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen.\n\ne) Zusammenfassend ist aufgrund der Unklarheiten bezüglich des Abbiegemanövers des\nBeschwerdegegners derzeit nicht davon auszugehen, dass ein Freispruch oder ein\nSchuldspruch durch das Sachgericht wahrscheinlicher ist. Eine Verurteilung erscheint\nbeim jetzigen Stand der Untersuchung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Einstellung des\nStrafverfahrens gegen den Beschwerdegegner vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712)\naufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel\nnicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt\ndie Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\n(Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GVK), dem\nStaat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten\nseiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint (Art. 22 Abs. 1 lit. b\ni.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO).\n\nAK.2024.106-AK 12/13\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X._____________,\nehemaliger Mitarbeiter des Strassenkreisinspektorats Wattwil, wird erteilt.\n\n2. Für das Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellung des Untersuchungsamts\nGossau vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712) wird aufgehoben.\n\n4. Die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n5. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr).\n\n6. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse\n13, 9001 St. Gallen).\n\n7. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten\n(einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13,\n9001 St. Gallen).\n\nAK.2024.106-AK 13/13\n"}