{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:32", "Checksum": "f9368efedd754e01b2c834f306a3d2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK\nRegeste:\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nAK.2024.106-AK 9/13\nb) Der Beschwerdegegner und ein Zeuge gaben bei den polizeilichen Einvernahmen an,\nder Beschwerdeführer sei nach ihrem Empfinden mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen, weshalb er nicht rechtzeitig bzw. gar nicht habe bremsen können und in\nder Folge mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug kollidiert sei, welches noch nicht vollständig auf dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg gestanden sei (act. 8/S/3, Fragen 17 und\n30; act. 8/S/5, Fragen 1, 3, 6, 14 und 16). Weiter stellte die Polizei vor Ort fest, dass der\ndigitale Tacho des Motorrads des Beschwerdeführers nach dem Unfall eine Geschwindigkeit von 19 km/h anzeigte (act. 8/S/1, S. 5; act. 8/S/2, S. 2) und der Hinterreifen des Motorrads eine ungenügende Profiltiefe aufwies (act. 8/S/1, S. 6; act. 8/S/4, Frage 17). Hingegen konnte die Polizei keine frischen Bremsspuren auf der Fahrbahn ausmachen\n(act. 1, S. 5). Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr zu wissen, mit welcher Geschwindigkeit er sein Motorrad gelenkt habe, aber konform gefahren zu sein (act. 8/S/4,\nFrage 4).\n\nDie tatsächliche Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad\naus der Rechtskurve kam, ist ungewiss. Namentlich sind die Aussagen des Beschwerdegegners sowie des Zeugen, welcher angab, den Beschwerdegegner seit der Jugend zu\nkennen und ihn deshalb nicht belasten zu wollen (act. 8/S/5, Fragen 3 f.), aufgrund der\nInteressenlage mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob die auf dem digitalen Tacho des Motorrads angezeigte Geschwindigkeit von 19 km/h der Aufprallgeschwindigkeit entspricht,\nist ebenfalls unklar. Der Beschwerdeführer muss seine Geschwindigkeiten zwar den\nSichtverhältnissen – namentlich vor einer aufsteigenden Rechtskurve – anpassen (Art. 32\nAbs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 VRV), jedoch konnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon\nausgehen, der Beschwerdeführer sei mit überhöhter bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe dadurch den Unfall verursacht.\n\nIm Übrigen kann das allfällige Selbst- oder Mitverschulden des Beschwerdeführers nicht\nausschlaggebend für die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner sein. Vielmehr muss sich die Begründung der Einstellung mit der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners auseinandersetzen, namentlich mit dem\nAbbiegemanöver, da Letzterer die beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfahren ist.\nDer Vorwurf des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, die Fahrweise nicht an\ndie konkreten Sichtverhältnisse angepasst zu haben, verfängt deshalb nicht. Namentlich\ngibt es keine Schuldkompensation, und zwar auch deshalb nicht, weil sich aus den Akten\nnicht ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer solch hohen Geschwindigkeit unterwegs\n\nAK.2024.106-AK 10/13\nwar, womit der Beschwerdegegner schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. BGE 143\nIV 500 E. 1.2.4, 124 II 97 E. 2b, 122 II 228 E. 3c, 121 II 127 E. 4a und 118 IV 277 E. 5).\n\nc) Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Gefahr grundsätzlich vom\nAbbiegemanöver des Beschwerdegegners ausging und die Umstände hierzu nicht abgeklärt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Abbiegen auf seiner Fahrspur zum\nStillstand zu bringen, falls er keinen Gegenverkehr wahrnehmen konnte (vgl. Art. 36\nAbs. 1 und 2 SVG). Jedoch gibt die Einvernahme des Beschwerdegegners keinen Aufschluss darüber, weshalb dieser mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug links abbog und auf\nden Vorplatz des Gasthauses Hulftegg fuhr (vgl. act. 8/S/3). Dort befindet sich zwar ein\nParkplatz mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge sowie ein Parkplatz für Menschen mit\nBehinderung (act. 8/S/1, S. 7; act. 8/S/2, S. 6), weshalb das Anhalten oder Parkieren auf\ndem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg grundsätzlich erlaubt ist. Auch gibt es keine\n(durchgezogene) Sicherheitslinie, welche ein Linksabbiegen verbieten würde (act. 8/S/1,\nS. 7; act. 8/S/2, S. 4). Für den Fall, dass der Beschwerdegegner keine strassenbaulichen\nTätigkeiten zu verrichten hatte, stellt sich aber die Frage, weshalb der Beschwerdegegner\nnicht die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite, welche entsprechend\nsignalisiert sind (vgl. act. 8/S/2, S. 7), benutzte. Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem\nVorplatz des Gasthauses Hulftegg eine abfallende Linkskurve beginnt, sodass der entgegenkommende Verkehr erst spät zu erkennen ist (vgl. act. 8/S/2, S. 2 und 4). Die Gefährlichkeit der örtlichen Gegebenheiten waren dem Beschwerdegegner zumindest bekannt\n(vgl. act. 8/S/3, S. 3, Fragen 21, 23 und 24). Entsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich des Abbiegemanövers.\n\n"}