{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:32", "Checksum": "f9368efedd754e01b2c834f306a3d2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK\nRegeste:\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nSchliesslich hält der Beschwerdegegner dafür, ein Verkehrsgutachten und eine technische Auswertung der Unfallspuren ergäben wenig Sinn, da gemäss Polizeirapport keine\nUnfallspuren auf der Fahrbahn hätten festgestellt werden können und der Unfall bereits\nmehrere Monate zurückliege. Sodann habe der Beschwerdeführer während dem Vorverfahren keinen Beweisantrag gestellt, was er jedoch hätte tun können und müssen (act. 16,\nS. 5).\n\n3.- a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar\nmachen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\nIm Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit oder\ndoch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn\neine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch nicht auf diesen Fall\nalleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung würde, selbst wenn nur eine\n\nAK.2024.106-AK 8/13\nsehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde, eine Überweisung an das\nGericht erfordern. Der Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verlangt folglich bloss, dass im\nZweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn\neine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es\nnicht Sache der Untersuchungs- oder der Anklagebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für die richterliche Behörde,\ndie einen Einstellungsentscheid überprüfen muss. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum und hat sich somit die Frage zu\nstellen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Diese Frage ist\nbesonders heikel, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung\ngleich erscheint. In solchen Fällen ist die Staatsanwaltschaft, sofern ein Strafbefehl nicht\nin Betracht kommt, grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE\n143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI,\n3. Aufl. 2023, Art. 319 N 8; OBERHOLZER, a.a.O., N 1838 f.).\n\nb) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.\nWo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf\nnur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das\nKreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 VRV).\n\nDer Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie etwa zum Abbiegen, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat\nsich gegen die Strassenmitte zu halten und den entgegenkommenden Fahrzeugen den\nVortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG). Dabei darf er den Vortrittsberechtigten in\nseiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Der Fahrzeugführer hat die Richtungsänderung beim Abbiegen mit dem Richtungsanzeiger anzukündigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a\nSVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV).\n\n4.- a) Vorab ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen soll. Sie setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Einstellung\nauseinander, zeigt auf, weshalb diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig\nsein soll, und nennt überdies weitere Beweiserhebungsmöglichkeiten für den Fall der\nFortsetzung der Strafuntersuchung. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen\ngemäss Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO.\n\n"}