{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:32", "Checksum": "f9368efedd754e01b2c834f306a3d2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK\nRegeste:\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch der Beschwerdegegner seien von der\nVorinstanz einvernommen worden. Es seien einzig die polizeilichen Einvernahmen vom\n30. August und 6. September 2023 durchgeführt worden. Der hierauf basierende Polizeirapport vom 14. Oktober 2023 halte im Ergebnis fest, es gebe keine Hinweise, wonach er\nmit seinem Motorrad die Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Sodann fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach er abgelenkt gewesen sei\n(act. 1, S. 4).\n\nWeiter sei auf dem Fotoblatt zum Polizeirapport ersichtlich, dass der ortskundige Beschwerdegegner gar keinen Gegenverkehr habe wahrnehmen können, da er von Steg in\nRichtung Mühlrüti über eine Kuppe gefahren und die Sicht eingeschränkt gewesen sei.\nDurch das Abbiegemanöver und die Überquerung der Gegenfahrbahn habe der Beschwerdegegner eine Gefahr geschaffen, welche zum Unfall geführt habe. Es sei nicht\nersichtlich und insbesondere nicht abgeklärt worden, weshalb der Beschwerdegegner das\nFahrzeug nicht auf der rechten Seite, wo Parkplätze gewesen seien, abgestellt habe. Der\nBeschwerdegegner hätte auf der rechten Seite parkieren können oder aber das Strassen-\n\nAK.2024.106-AK 6/13\nunterhaltsfahrzeug bis zum Stillstand abbremsen und erst dann nach links abbiegen dürfen (act. 1, S. 4).\n\nSodann sei anhand der Akten kein Beweis ersichtlich, wonach der Beschwerdegegner\ngeblinkt habe oder er zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei. Im Gegenteil sei\nim Polizeirapport festgehalten worden, dass der Beschwerdegegner infolge Missachtung\ndes Vortritts des Gegenverkehrs eine Kollision mit ihm verursacht habe. Sodann sei sich\nder Beschwerdegegner gemäss seiner Aussage der Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Entsprechend sei der Sachverhalt, welcher der Einstellung zugrunde\ngelegt worden sei, falsch und der Beschwerdegegner zum Abbiegemanöver ungenügend\nbefragt worden (act. 1, S. 4 f.).\n\nInsgesamt, so der Beschwerdeführer weiter, sei der Sachverhalt in der Einstellung falsch\nwiedergegeben. Sodann erhärte sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner bereits aus dem Polizeirapport. Als weitere Untersuchungshandlungen habe eine Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz sowie eine technische Auswertung\nder Unfallspuren zu erfolgen (act. 1, S. 5).\n\nc) In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner habe bei der\nUnfallstelle nach links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg abbiegen dürfen. Er sei\nkeineswegs verpflichtet gewesen, auf der rechten Seite zu parkieren. Da für ihn die Strasse frei und kein Gegenverkehr ersichtlich gewesen sei, habe er das Fahrzeug vor dem\nAbbiegemanöver auch nicht zum Stillstand bringen müssen. Der Beschwerdeführer hätte\nso aufmerksam sein müssen, damit er bei einem Hindernis jederzeit hätte anhalten können (act. 7).\n\nd) Der Beschwerdegegner führt aus, wer die örtlichen Verhältnisse kenne, wisse, dass\nder Unfall lediglich auf das unaufmerksame Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Der Beschwerdegegner habe den Strassenverlauf in Richtung Osten,\nwo der Beschwerdeführer herkam, maximal auf 40 Meter einsehen können, da die Strasse unmittelbar nach dem Gasthaus Hulftegg eine abfallende Kurve nach Norden beschreibe. Es sei nicht möglich, mehr zu sehen, als es die Geländeverhältnisse ermöglichten. Vielmehr sei es für einen Motorradfahrer bei solchen Sichtverhältnissen gerade zwingend, sein Fahrverhalten anzupassen und die Geschwindigkeit zu drosseln, obwohl eine\nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Deshalb sei die Begründung der Einstellung,\nwonach der Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und bei Einhaltung\nder Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, nachvollziehbar. Jedenfalls sei die\n\nAK.2024.106-AK 7/13\nUnschuld des Beschwerdegegners erwiesen, wenn er bei einem erlaubten Abbiegemanöver den Beschwerdeführer nicht habe kommen sehen können (act. 16, S. 3 f.).\n\nWeiter führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer beantrage eine neue Beweisabnahme in Form einer Einvernahme, ohne schlüssig dazulegen, weshalb eine solche zu einem anderen Ergebnis führen würde. Diese pauschale Forderung verstosse gegen das Rügeprinzip im Sinn von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO\n(act. 16, S. 4).\n\nSodann bringt der Beschwerdegegner vor, beide Parteien und eine Auskunftsperson seien kurz nach dem Unfall befragt worden. Die Aussagen seien dadurch klar und der Sachverhalt erstellt. Eine erneute Befragung führe zum genau gleichen Ergebnis. Soweit der\nBeschwerdeführer beanstande, es seien nur polizeiliche Einvernahmen durchgeführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass kein genereller Anspruch auf eine staatsanwaltliche\nEinvernahme bestehe. Die polizeilichen Einvernahmen seien verwertbar und nicht minder\nbeweiswertig (act. 16, S. 5).\n\n"}