{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:32", "Checksum": "f9368efedd754e01b2c834f306a3d2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK\nRegeste:\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nc) Am 30. August 2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem sich der Beschwerdeführer verletzte. Zum Zusammenstoss kam es, weil der Beschwerdegegner mit seinem\nStrassenunterhaltsfahrzeug nach links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg abbog\nund hierbei die Gegenfahrbahn überquerte, wo der vortrittsberechtigte Beschwerdegegner\nmit seinem Motorrad unterwegs war. Bei dieser Ausgangslage ist zumindest von einem\nAngangsverdacht auszugehen. Entsprechend ist die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu erteilen. Entgegen den Vorbringen\ndes Beschwerdegegners ist dabei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer die fehlende\n\nAK.2024.106-AK 4/13\nErmächtigung in seiner Beschwerde nicht vorbrachte und die Vorinstanz die Anklagekammer nicht von sich aus um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchte.\nWäre die Anklagkammer ohne gleichzeitige Durchführung des Ermächtigungsverfahrens\nzum Schluss gekommen, dass die Beschwerde gegen die Einstellung vom 27. Februar\n2024 zu schützen ist, hätte die Vorinstanz die Anklagekammer – spätestens nach Prüfung\nder Prozessvoraussetzungen durch das Sachgericht (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 2\nStPO; BSK StPO-ACHERMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 329 N 46) – um Durchführung eines\nErmächtigungsverfahrens ersuchen müssen (Art. 303 Abs. 1 StPO). Entsprechend erweist sich die gleichzeitige Beurteilung der Beschwerde mit der Ermächtigung als prozessökonomisch. Im Übrigen entspricht es entgegen Teilen der Lehre (vgl. BSK StPO-\nRIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 30) der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme\nals erfüllt erachtet.\n\n4.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung\neines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung des Beschwerdegegners gleichkommt und\ndie Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1\nBV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Es geht einzig darum, dass die erhobenen, strafrechtlich\nrelevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.\n\n5.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss\nkeine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nIII.\n\n1.- a) Gegen Einstellungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; act. 8/S/9) und hat diese rechtzeitig\nerhoben (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 322 Abs. 2 StPO). Die von Amtes\nwegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nb) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020,\nN 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter\n\nAK.2024.106-AK 5/13\nMitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen\ndamit, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ungenügend aufmerksam\ngewesen oder zu schnell gefahren sei. Entsprechend habe er zu spät erkannt, dass das\nihm entgegenfahrende Fahrzeug ein Abbiegemanöver nach links getätigt und dieses Vorhaben vorschriftsgemäss mittels Blinkens nach links angezeigt habe. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr sowie unter der Voraussetzung, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten\nworden wäre, sein Motorrad abbremsen und die Kollision vermeiden können. Der Verkehrsunfall sei auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, welcher sich\nvorschrifts- und sorgfaltswidrig verhalten habe. Sein Verhalten erscheine als unmittelbarste Ursache des Unfalls. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für ein Mitverschulden seitens\ndes Beschwerdegegners seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe er das Abbiegemanöver nach links beginnen dürfen, als die Strasse frei gewesen sei, und nicht damit rechnen\nmüssen, dass ihm innerorts ein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkomme. Demnach habe sich der Beschwerdegegner nicht strafbar gemacht, weshalb das\nStrafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung\neinzustellen sei (vgl. zum Ganzen act. 8/S/24, S. 2).\n\n"}