{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. 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Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\n1.- Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die\nVerbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b\nStPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und\nJugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Massgebend ist der Zeitpunkt der\nmutmasslichen Tat, weshalb auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Ermächtigung Voraussetzung der Strafverfolgung bleibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n1C_267/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.5; BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, 3. Aufl. 2023, Art. 7\nN 90). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und\nnicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten\n(BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).\n\nDer Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls als Strassenwärter beim\nStrassenkreisinspektorat Wattwil tätig. Dieses war zugleich Halter des Strassenunterhaltsfahrzeugs, welches der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt lenkte (act. 8/S/1, S. 2 f.).\nEntsprechend gilt für den Beschwerdegegner der Ermächtigungsvorbehalt, soweit sein\nVerhalten ein Vergehen oder Verbrechen im Rahmen der Amtsführung betrifft. Die Anklagekammer ist für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.\n\n2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten\ndarüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.\n\nDie Einleitung des Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen\nworden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein\nhinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich\nein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und\nUntersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss An-\n\nAK.2024.106-AK 3/13\nhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023,\nArt. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird.\nNicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum,\ndie Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und\nzeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. BGer 1B_316/2012 vom 31. Juli\n2012 E. 2.2.3). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein\nMindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).\n\n3.- a) Bezüglich des Ermächtigungsvorbehalts bringt der Beschwerdegegner vor, bis zur\nMitteilung der Anklagekammer vom 22. Mai 2024 sei weder der Vorinstanz noch dem\nBeschwerdeführer aufgefallen, dass ein Ermächtigungsverfahren notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, in seiner Beschwerde eine entsprechende Rüge\nanzubringen. Die abermalige Durchführung des Strafverfahrens bei Erteilung der Ermächtigung stelle einen formalistischen Leerlauf dar, da kein anderes Ergebnis resultieren werde, wie es in der Einstellung vom 27. Februar 2024 dargelegt werde. Da vorab klar sei,\ndass kein strafbares Verhalten vorliege, sei die Ermächtigung nicht zu erteilen (act. 16,\nS. 2 f.).\n\nb) Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf\nAntrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1\nStGB). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, wobei die Unvorsichtigkeit\npflichtwidrig ist, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).\n\n"}