{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-106-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13059&type=1563347022&cHash=e6fc63c3582f052897cab502c6974e3c", "Checksum": "1dc08d62285ca118388f2985689222ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.106-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:32", "Checksum": "f9368efedd754e01b2c834f306a3d2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.106-AK\nRegeste:\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.106-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.10.2024\nEntscheiddatum: 15.08.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 15.08.2024\nObwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines\nErmächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer\nBeschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B).\nBei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive\nProzessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht\nentgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein\nErmächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer\nStrafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die\nStaatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt\nerachtet (E. II/3c).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 15. August 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nDr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann\n\nGeschäftsnr. AK.2024.106-AK, AK.2024.285-AK (ST.2023.36712)\n\nVerfahrens- X.___________,\nbeteiligte\nAnzeiger und\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt A.__________,\n\ngegen\n\nY.___________,\n\nAngezeigter und\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___________,\n\nund\n\nUntersuchungsamt Gossau,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand Ermächtigung und Einstellung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- X._____________ fuhr am 30. August 2023 mit einem Strassenunterhaltsfahrzeug\ndes Strassenkreisinspektorats Wattwil (VW Amorak) auf der Hulfteggstrasse von Steg\n(ZH) nach Mühlrüti (SG). Auf der Passhöhe bog er gegen 15:20 Uhr links auf den Vorplatz\ndes Gasthauses Hulftegg ab. Währenddessen fuhr Y.__________ mit seinem Motorrad\nauf der Gegenfahrbahn in Richtung Steg. Beim Abbiegemanöver von X.___________\nkollidierte Y.___________ frontal-seitlich mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug und prallte\nhierbei gegen die rechte Fahrzeugseite. Durch den Aufprall wurde Y.___________ von\nseinem Motorrad geschleudert und blieb verletzt auf der Strasse liegen, ehe er von der\nREGA ins Spital geflogen wurde. Am 11. Oktober 2023 stellte Y.__________ einen Strafantrag gegen X._____________.\n\nB.- Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X.______________ mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ein. Gegen diese Einstellung erhob der anwaltlich vertretene Y.___________ am 8. März 2024 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft St.Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 27. Februar\n2024 sei aufzuheben.\n\n2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft St.Gallen, Untersuchungsamt Gossau, zurückzuweisen mit der Weisung, den Sachverhalt zu untersuchen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staats.\n\nVerfahrensanträge:\n\n4. Sämtliche Verfahrensakten aus dem Verfahren ST.2023.36712 seien beizuziehen.\n\nDie Vorinstanz übermittelte am 26. März 2024 die Verfahrensakten und nahm zur Beschwerde Stellung, wobei sie die kostenfällige Abweisung beantragte. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 22. Mai 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass\ndie Anklagekammer im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner nicht um Erteilung der Ermächtigung ersucht wurde und dies ohne Gegenbericht der\nParteien aus prozessökonomischen Gründen im gleichen Entscheid, in dem auch über die\nBeschwerde gegen die Einstellung entschieden wird, nachgeholt werden soll. Dem Beschwerdegegner wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, zur Strafanzeige Stellung zu\nnehmen, was er – inzwischen anwaltlich vertreten – am 11. Juni 2024 innert erstreckter\n\nAK.2024.106-AK 2/13\nFrist tat. Weitere Parteieingaben erfolgten nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n"}