1. Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 7 Bs 99/21y vom 27. Mai 2021 in Verbindung mit dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die ausländische Sanktion ist in Form von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben werden, zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2023.559-AK 8/8