gallische Gesetzgeber sieht jedenfalls vor, dass der Exequaturentscheid der Anklagekammer innert 14 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Es besteht kein Anlass, von dieser kantonalen Frist abzuweichen. 4.- Ausländische Ersuchen um internationale Strafsachen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1 IRSG). Dies gilt insbesondere für das Exequaturverfahren (Art. 108 IRSG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. AK.2023.559-AK 7/8 Entscheid