3.- Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der ersten Instanz zur Verfügung, ohne dieses genau zu bezeichnen (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG; Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Rechtsmittel inhaltlich um eine Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 170 E. 1.3.2). Da höchstrichterlich nur auf Art. 398 Abs. 1 StPO verwiesen wurde, verbleibt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Rechtsmittelfrist ein Spielraum. Der st. gallische Gesetzgeber sieht jedenfalls vor, dass der Exequaturentscheid der Anklagekammer innert 14 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann (Art.