AK.2023.559-AK 6/8 Damit gilt die in den ausländischen Urteilen ausgefällte Sanktion in der Schweiz als Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Davon sind 4 Monate zu vollziehen. Der Vollzug von 10 Monaten ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Art. 40 StGB, Art. 43 f. StGB und Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe richtet sich nach schweizerischem Recht (Art. 107 IRSG).