Weiter kann der Verurteilte von einem Strafvollzug in der Schweiz aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung und seiner beruflichen Tätigkeit stark profitieren. Im Ergebnis resultiert für den Verurteilten, welcher den stellvertretenden Strafvollzug in der Schweiz ausdrücklich wünschte, kein Nachteil, weshalb keine Anpassungen am Verhältnis des unbedingten und bedingten Teils der Freiheitsstrafe vorzunehmen sind.