Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem ein Strafmass zu vollziehen ist, welches in der Schweiz bezüglich der Höhe nicht möglich wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, vollzogen werden dürfen (Art. 94 Abs. 2 IRSG), was ebenfalls dafürspricht, den vollziehbaren Teil der Strafe bei vier Monaten zu belassen. Sodann sieht die ausländische Sanktion auch keine unzulässige Nebenfolge vor. Weiter kann der Verurteilte von einem Strafvollzug in der Schweiz aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung und seiner beruflichen Tätigkeit stark profitieren.