Teilbedingte Freiheitsstrafen sind dem schweizerischen Strafrecht ebenfalls bekannt (vgl. Art. 43 StGB). Für solche Strafen schreibt das schweizerische Recht vor, dass der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens 6 Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Trotzdem erscheint es zulässig, die ausländische Sanktion in eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben werden, zu überführen und somit einen unbedingten Teil von 4 Monaten zu vollziehen. Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem ein Strafmass zu vollziehen ist, welches in der Schweiz bezüglich der Höhe nicht möglich wäre.