c) Im Ergebnis ist das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 i.V.m. dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 für vollstreckbar zu erklären. Die damit ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben sind, ist deshalb in eine Strafe nach schweizerischem Recht zu überführen (vgl. Art. 44 IRSV).