Sodann erklärte er sich ausdrücklich mit dem Strafvollzug in der Schweiz einverstanden (act. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Strafvollzug in der Schweiz sowohl aus Sicht der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten als auch aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung als sinnvoll, weshalb auch die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG gegeben ist. ee) Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten überschreitet das Höchstmass der Strafe nach schweizerischem Recht nicht (vgl. Art. 47 ff. StGB i.V.m. Art. 139 StGB, Art. 146 StGB, Art. 180 StGB und Art. 181 StGB), weshalb einem Strafvollzug in der