dd) Der Verurteilte kann als Ausländer grundsätzlich ausgeliefert werden (Art. 7 Abs. 1 IRSG, Art. 32 IRSG). Weiter liegen Auslieferungsdelikte vor (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Verurteilte seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebt und seit ca. 17 Jahren beim selben Schweizer Arbeitgeber angestellt ist (act. 7). Hinzu kommt, dass er gemäss dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 zur Bewältigung seiner Suchtprobleme verschiedene Einzelgespräche und Kursabende des Blauen Kreuzes […] besucht hat (act. 2 Beilage 3 S. 2). Sodann erklärte er sich ausdrücklich mit dem Strafvollzug in der Schweiz einverstanden (act. 7).