Solche Handlungen werden jedoch durch zivilrechtliche Bestimmungen (vgl. Art. 28 ff. ZGB) und teilweise von den bereits bestehenden Straftatbeständen der Drohung und der (sexuellen) Nötigung erfasst. Insgesamt sind die vom Verurteilten ausgeführten Handlungen auch in der Schweiz strafbar, sodass die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG erfüllt ist.