Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG), wobei es für die Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist, auf denen der ausländische Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gericht den Entscheid in einem begründeten Urteil für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG). In diesem Fall bestimmt es, welche Sanktion des schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht (Art.