a), der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist (lit. b) oder es der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist (lit. c).