Sodann lehnt das Gericht die Vollstreckung nach Art. 96 IRSG ganz oder teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderen Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden (lit. a), der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist (lit.