Das Exequatur ist nach Art. 95 IRSG unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung "absolut" verjährt wäre (lit. a), die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern sie eine schweizerische Behörde im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte (lit. b) oder die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte (lit. c). Sodann lehnt das Gericht die Vollstreckung nach Art.