1.- Die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide richtet sich – unter dem Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen und internationaler Vereinbarungen – nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Rechtshilfegesetzes, SR 351.1, IRSG). Über die Vollstreckung einer im Ausland ausgefällten Strafe entscheidet das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verurteilten Person (Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 StGB). Im Kanton St. Gallen fällt diese Aufgabe der Anklagekammer zu (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Sie ist auch örtlich zuständig, weil der Verurteilte in […] wohnt.