Mit Gesuch vom 15. Dezember 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit (i.V.m.) dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 formell vollstreckbar zu erklären. Das Gesuch wurde dem Verurteilten am 19. Dezember 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich innert erstreckter Frist am 8. Januar 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen