Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete das Gesuch am 10. November 2022 an das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen weiter. Dieses erklärte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 – unter Vorbehalt der Erteilung des Exequaturs (Vollstreckbarerklärung) durch die Anklagekammer – bereit, den unbedingten Teil der in der Republik Österreich ausgefällten Strafe zu vollstrecken. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit (i.V.m.