1 und 2 StGB/AUT, des Betrugs nach § 146 StGB/AUT und des Diebstahls nach § 127 StGB/AUT schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Die vom Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil 7 Bs 99/21y vom 27. Mai 2021 im Wesentlichen ab. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 14 Monate abgemildert, wobei der bedingt aufgeschobene Teil unverändert bei 10 Monaten verblieb.