1 des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen vom 23. Januar 1974 (Strafgesetzbuch, StGB/AUT), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach den §§ 107 Abs. 2 StGB/AUT, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 StGB/AUT, des Betrugs nach § 146 StGB/AUT und des Diebstahls nach § 127 StGB/AUT schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde.