Entscheid Kantonsgericht, 08.02.2024 Art. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).