{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-559-AK_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12627&type=1563347022&cHash=e81e380929abd59541ccd965423039da", "Checksum": "50b87c475ee848d72095293b67889d55"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AK.2023.559-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85, 94 ff. 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IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).\n\nTeilbedingte Freiheitsstrafen sind dem schweizerischen Strafrecht ebenfalls bekannt (vgl.\nArt. 43 StGB). Für solche Strafen schreibt das schweizerische Recht vor, dass der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens 6 Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3\nStGB). Trotzdem erscheint es zulässig, die ausländische Sanktion in eine teilbedingte\nFreiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren\naufgeschoben werden, zu überführen und somit einen unbedingten Teil von 4 Monaten zu\nvollziehen. Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem ein Strafmass zu vollziehen ist,\nwelches in der Schweiz bezüglich der Höhe nicht möglich wäre. Zu berücksichtigen ist\nauch, dass Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, vollzogen\nwerden dürfen (Art. 94 Abs. 2 IRSG), was ebenfalls dafürspricht, den vollziehbaren Teil\nder Strafe bei vier Monaten zu belassen. Sodann sieht die ausländische Sanktion auch\nkeine unzulässige Nebenfolge vor. Weiter kann der Verurteilte von einem Strafvollzug in\nder Schweiz aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung und seiner beruflichen Tätigkeit\nstark profitieren. Im Ergebnis resultiert für den Verurteilten, welcher den stellvertretenden\nStrafvollzug in der Schweiz ausdrücklich wünschte, kein Nachteil, weshalb keine Anpassungen am Verhältnis des unbedingten und bedingten Teils der Freiheitsstrafe vorzunehmen sind.\n\nAK.2023.559-AK 6/8\nDamit gilt die in den ausländischen Urteilen ausgefällte Sanktion in der Schweiz als Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Davon sind 4 Monate zu vollziehen. Der Vollzug von\n10 Monaten ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Art. 40 StGB,\nArt. 43 f. StGB und Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe richtet sich nach\nschweizerischem Recht (Art. 107 IRSG).\n\n3.- Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der ersten\nInstanz zur Verfügung, ohne dieses genau zu bezeichnen (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG;\nArt. 28 Abs. 3 EG-StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich\nbei diesem Rechtsmittel inhaltlich um eine Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO\n(BGE 142 IV 170 E. 1.3.2). Da höchstrichterlich nur auf Art. 398 Abs. 1 StPO verwiesen\nwurde, verbleibt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Rechtsmittelfrist ein Spielraum.\nDer st. gallische Gesetzgeber sieht jedenfalls vor, dass der Exequaturentscheid der Anklagekammer innert 14 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann (Art. 28\nAbs. 3 EG-StPO). Es besteht kein Anlass, von dieser kantonalen Frist abzuweichen.\n\n4.- Ausländische Ersuchen um internationale Strafsachen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1 IRSG). Dies gilt insbesondere für das Exequaturverfahren\n(Art. 108 IRSG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.\n\nAK.2023.559-AK 7/8\nEntscheid\n\n1. Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 13. Januar 2021 in\nVerbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 7 Bs 99/21y vom\n27. Mai 2021 in Verbindung mit dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch\n17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wird für vollstreckbar erklärt.\n\n2. Die ausländische Sanktion ist in Form von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon\n10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben werden, zu\nvollziehen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2023.559-AK 8/8\n"}