{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-559-AK_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12627&type=1563347022&cHash=e81e380929abd59541ccd965423039da", "Checksum": "57b15c5be37ca5ffbd814f2c91688343"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.559-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:44:31", "Checksum": "981304a3f2ed655aa4abf68cf3cc4716", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK\nRegeste:\nArt. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).\n\nb) aa) Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 ist gemäss dem\nBeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 infolge des im Wesentlichen bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 rechtskräftig (act. 2 Beilage 3 S. 1). Dasselbe gilt laut Angabe des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich für den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom\n19. August 2022 (act. 2 Beilage 5). Die mit Blick auf die Sanktion ergangenen Entscheide\nsind damit rechtskräftig (Art. 103 lit. a IRSG).\n\nAK.2023.559-AK 4/8\nbb) Der Verurteilte lebt nach eigenen Angaben seit rund 23 Jahren in der Schweiz, arbeitet seit dem Jahr 2007 in der Peripherie von […] und wohnt in […] (act. 1 und 7), weshalb\ndie Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG ebenfalls erfüllt ist.\n\ncc) Gegenstand des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 sind die\nim Zeitraum vom Januar 2020 bis April 2020 begangenen, teils schweren Nötigungen und\nDrohungen sowie die im selben Zeitraum begangenen Straftaten der beharrlichen Verfolgung, des Betrugs und des Diebstahls. Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180\nStGB), Betrug (Art. 146 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB) sind als Verbrechen\n(Art. 139 und 146 StGB) und als Vergehen (Art. 181 und 180 StGB) in der Schweiz ebenfalls strafbar. Hingegen kennt das schweizerische Strafrecht keinen mit der beharrlichen\nVerfolgung nach § 107a StGB/AUT vergleichbaren \"Stalking-Tatbestand\" (vgl. für die aktuellen Revisionsbestrebungen: Parlamentarische Initiative Flach [19.433] \"StGB-\nTatbestände mit Stalking ergänzen\" vom 3. Mai 2019; KNEIFL, Besserer strafrechtlicher\nSchutz vor Stalking, SJZ 119/2023, S. 859). Solche Handlungen werden jedoch durch\nzivilrechtliche Bestimmungen (vgl. Art. 28 ff. ZGB) und teilweise von den bereits bestehenden Straftatbeständen der Drohung und der (sexuellen) Nötigung erfasst. Insgesamt\nsind die vom Verurteilten ausgeführten Handlungen auch in der Schweiz strafbar, sodass\ndie Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG erfüllt ist.\n\ndd) Der Verurteilte kann als Ausländer grundsätzlich ausgeliefert werden (Art. 7 Abs. 1\nIRSG, Art. 32 IRSG). Weiter liegen Auslieferungsdelikte vor (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Zu\nberücksichtigen ist jedoch, dass der Verurteilte seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebt\nund seit ca. 17 Jahren beim selben Schweizer Arbeitgeber angestellt ist (act. 7). Hinzu\nkommt, dass er gemäss dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August\n2022 zur Bewältigung seiner Suchtprobleme verschiedene Einzelgespräche und Kursabende des Blauen Kreuzes […] besucht hat (act. 2 Beilage 3 S. 2). Sodann erklärte er\nsich ausdrücklich mit dem Strafvollzug in der Schweiz einverstanden (act. 7). Vor diesem\nHintergrund erscheint ein Strafvollzug in der Schweiz sowohl aus Sicht der persönlichen\nVerhältnisse des Verurteilten als auch aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung als\nsinnvoll, weshalb auch die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 85 Abs. 2\nIRSG gegeben ist.\n\nee) Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten überschreitet das Höchstmass der\nStrafe nach schweizerischem Recht nicht (vgl. Art. 47 ff. StGB i.V.m. Art. 139 StGB,\nArt. 146 StGB, Art. 180 StGB und Art. 181 StGB), weshalb einem Strafvollzug in der\n\nAK.2023.559-AK 5/8\nSchweiz auch die Höhe der ausländischen Sanktion nicht entgegensteht (vgl. Art. 94\nAbs. 2 IRSG).\n\nff) Weiter sind weder Gründe nach Art. 95 IRSG noch nach Art. 96 IRSG ersichtlich, welche die Unzulässigkeit des Exequaturs oder die Ablehnung der Vollstreckung zur Folge\nhätten. Namentlich stellt sich die Verjährungsfrage nicht und wäre für die gleichen Handlungen auch in der Schweiz eine Strafe verhängt worden. Dem Verurteilten droht zudem\nkeine insgesamt schwerere Bestrafung, wenn die ausländische Sanktion in der Schweiz\nvollzogen wird. Schliesslich ist keine in der Schweiz unzulässige Nebenfolge zu vollziehen\nund ist der ausländische Entscheid nicht im Abwesenheitsverfahren ergangen.\n\nc) Im Ergebnis ist das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 i.V.m.\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des\nLandesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 für vollstreckbar zu erklären. Die damit\nausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von\ndrei Jahren aufgeschoben sind, ist deshalb in eine Strafe nach schweizerischem Recht zu\nüberführen (vgl. Art. 44 IRSV).\n\n"}