{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-559-AK_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12627&type=1563347022&cHash=e81e380929abd59541ccd965423039da", "Checksum": "57b15c5be37ca5ffbd814f2c91688343"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.559-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85, 94 ff. 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IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).\n\n1.- Die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide richtet sich – unter dem Vorbehalt\nanderer gesetzlicher Regelungen und internationaler Vereinbarungen – nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Art. 1\nAbs. 1 lit. d des Rechtshilfegesetzes, SR 351.1, IRSG). Über die Vollstreckung einer im\nAusland ausgefällten Strafe entscheidet das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt der verurteilten Person (Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 StGB). Im Kanton\nSt. Gallen fällt diese Aufgabe der Anklagekammer zu (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Sie ist\nauch örtlich zuständig, weil der Verurteilte in […] wohnt.\n\n2.- a) Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staats können\nnach Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn\nder Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen\neiner schweren Tat verantworten muss (lit. a), Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar\nwäre (lit. b) und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe\nnach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Art. 85 Abs. 2 IRSG setzt voraus, dass der Verurteilte seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, sich eine Auslieferung nicht rechtfertigen\nlässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse\nund die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten angezeigt erscheint. Sinn und\nZweck dieser Bestimmung ist, bei Ausländern mit enger Bindung an die Schweiz die Auslieferung zu ersetzen, wenn hierdurch bessere Aussichten für die soziale Wiedereingliederung zu erwarten sind, womit eine gewisse Gleichstellung zu Schweizer Bürgerinnen und\nBürgern hergestellt wird, welche nicht gegen ihren Willen ausgeliefert werden (BSK ISTR-\nUNSELD, 1. Aufl. 2015, Art. 85 IRSG N 26). Entgegen dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2\nIRSG müssen die Erfordernisse der nicht zu rechtfertigenden Auslieferung, der sozialen\nWiedereingliederung und der persönlichen Verhältnisse nicht kumulativ erfüllt sein (BSK\nISTR-UNSELD, Art. 85 IRSG N 28). Da es sich um eine \"Kann-Bestimmung\" handelt,\nkommt der Behörde ein weites Ermessen zu (BSK ISTR-UNSELD, Art. 85 IRSG N 24).\n\nWeiter werden im Ausland verhängte Sanktionen in der Schweiz nur vollzogen, soweit sie\ndas Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene\n\nAK.2023.559-AK 3/8\nStrafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden (Art. 94 Abs. 2 IRSG).\n\nDas Exequatur ist nach Art. 95 IRSG unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung \"absolut\" verjährt wäre (lit. a), die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern\nsie eine schweizerische Behörde im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte (lit. b) oder\ndie Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte (lit. c). Sodann lehnt das Gericht die Vollstreckung nach Art. 96 IRSG ganz oder teilweise ab, wenn\nder Verurteilte in der Schweiz wegen anderen Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden (lit. a),\nder Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist (lit. b) oder es\nder Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im\nAbwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den\nnach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist (lit. c).\n\nDas Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben\nsind und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG), wobei es für die Beurteilung\nder Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die\nSachverhaltsfeststellungen gebunden ist, auf denen der ausländische Entscheid beruht\n(Art. 97 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gericht den Entscheid in\neinem begründeten Urteil für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen\nAnordnungen (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG). In diesem Fall bestimmt es, welche Sanktion\ndes schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht\n(Art. 44 der Rechtshilfeverordnung, SR 351.11, IRSV).\n\n"}