{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-559-AK_2024-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12627&type=1563347022&cHash=e81e380929abd59541ccd965423039da", "Checksum": "57b15c5be37ca5ffbd814f2c91688343"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.559-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2024 AK.2023.559-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85, 94 ff. 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IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.559-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.06.2024\nEntscheiddatum: 08.02.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.02.2024\nArt. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB\n(SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer\nRecht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je\nmindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich\nausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter\nGewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim\nRechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es\nsich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist\ngestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 8. Februar 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nFranziska Wenk, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann\n\nGeschäftsnr. AK.2023.559-AK (Aktennummern 25906 [AfJ] und B-22-3853-1 [BJ])\n\nVerfahrens- Amt für Justizvollzug,\nbeteiligte\nGesuchsteller,\n\nund\n\nA.__,\n\nVerurteilter,\n\nvertreten von Rechtsanwalt R.__\n\nGegenstand Vollstreckbarerklärung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Der 1975 geborene B.__ (Verurteilter), türkischer Staatsangehöriger mit einer Niederlassungsbewilligung C, lebt gemäss eigenen, unbestrittenen Angaben seit rund 23 Jahren\nin der Schweiz. Er wohnt in […] und arbeitet seit 2007 in einem […]geschäft […]. Mit Urteil\ndes Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 13. Januar 2021 wurde er der schweren\nNötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die mit\ngerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen vom 23. Januar 1974 (Strafgesetzbuch,\nStGB/AUT), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach\n§ 107 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach den §§ 107 Abs. 2 StGB/AUT,\nder beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 StGB/AUT, des Betrugs nach § 146 StGB/AUT und des Diebstahls nach § 127 StGB/AUT schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Die vom Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobenen Berufungen wies das\nOberlandesgericht Innsbruck mit Urteil 7 Bs 99/21y vom 27. Mai 2021 im Wesentlichen\nab. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 14 Monate abgemildert, wobei der bedingt aufgeschobene Teil\nunverändert bei 10 Monaten verblieb.\n\nB.- Nachdem der Verurteilte am 1. August 2022 die Freiheitsstrafe nicht angetreten und\num Vollstreckung derselben in der Schweiz gebeten hatte, ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich am 24. August 2022 das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) um stellvertretende Vollstreckung des unbedingten Teils\nder dem Verurteilten auferlegten Freiheitsstrafe. Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete das\nGesuch am 10. November 2022 an das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen weiter. Dieses erklärte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 – unter Vorbehalt der Erteilung\ndes Exequaturs (Vollstreckbarerklärung) durch die Anklagekammer – bereit, den unbedingten Teil der in der Republik Österreich ausgefällten Strafe zu vollstrecken. Mit Gesuch\nvom 15. Dezember 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen,\ndas Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit (i.V.m.)\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des\nLandesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 formell vollstreckbar zu erklären. Das Gesuch wurde dem Verurteilten am 19. Dezember 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich innert erstreckter Frist am 8. Januar 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen\n\nAK.2023.559-AK 2/8\nder Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII.\n\n"}